§ 4 Nr. 1 UWG - Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch unangemessenen unsachlichen Einfluss § 4 Nr. 1 UWG - Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch unangemessenen unsachlichen Einfluss

§ 4 Nr. 1 UWG - Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch unangemessenen unsachlichen Einfluss

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Beschreibung des Verlags

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gehört zum Rechtsgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und enthält Regelungen, nach denen Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden sollen und somit dem Interesse der Allgemeinheit an unverfälschtem Wettbewerb Rechnung getragen wird. Als unlauterer Wettbewerb wird dabei eine bestimmte Form des Rechtsbruchs bezeichnet, der vorliegt, wenn das Verhalten von Unternehmen im wirtschaftlichen Wettbewerb gegen die guten Sitten verstößt. Das UWG ist eine historisch gewachsene Rechtsnorm, die das letzte Mal im Jahre 2004 umfassend novelliert wurde und für dessen Erneuerung unterschiedliche Entwicklungen verantwortlich gemacht werden können.
Einerseits sind die verstärkten Bemühungen der Europäischen Union zu nennen, eine Harmonisierung des Wettbewerbs im gesamten Wirtschaftsraum und somit auch die Stärkung des europäischen Binnenmarktes herbeizuführen. Andererseits waren unterschiedliche Reformen des deutschen Wettbewerbsrechts verantwortlich, in dessen Folge eine Arbeitsgruppe Wettbewerbsrecht eingesetzt wurde, „die Vorschläge für eine weitere Liberalisierung des Wettbewerbsrechts […] ausarbeiten sollte“ . Das auf Basis der ausgearbeiteten Vorschläge und eingeholten Gutachten in 2004 verabschiedete neue UWG beinhaltet zwar im Kern das bewährte Konzept des deutschen Wettbewerbsrechts, ist aber neu aufgebaut. In § 1 UWG ist nunmehr die Definition des gesetzlichen Schutzzwecks angesiedelt (siehe oben), an den sich in § 2 UWG ein Katalog von Definitionen anschließt, von denen die Wettbewerbshandlung als "jede Handlung mit dem Ziel der Förderung des eigenen oder fremden Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen" hier erwähnt werden muss. In § 3 UWG ist die neue Generalklausel formuliert, die nicht mehr auf die guten Sitten im Wettbewerb abzielt, sondern gleich jede unlautere Wettbewerbshandlung verbietet. Welche Wettbewerbshandlungen unlauter sind, ist beispielhaft im § 4 - § 7 UWG geregelt, woran sich Regelungen über den Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch und über die Gewinnabschöpfung, sowie Regelungen zu Verfahrens-, Verjährungs- und Straftatbeständen anschließen.

GENRE
Gewerbe und Technik
ERSCHIENEN
2007
8. Mai
SPRACHE
DE
Deutsch
UMFANG
20
Seiten
VERLAG
GRIN Verlag
ANBIETERINFO
Open Publishing GmbH
GRÖSSE
402,1
 kB
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