Hat die Föderalismusreform zur Flexibilisierung des Beamtenrechts beigetragen?
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Am 01.09.2006 trat ein Gesetz in Kraft, welches die „Neuordnung der Zuständigkeiten von Bund und Ländern, insbesondere im Gesetzgebungsverfahren“, regelte und die
wohl „umfangreichsten Grundgesetzänderungen seit Bestehen der Bundesrepublik“ darstellte. Bezeichnet wird es als Föderalismusreform und hat das Ziel, die „Landeslegislative durch Vermehrung der Landesgesetzgebungskompetenz“ zu stärken, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern zu verbessern. Außerdem sollte das Gesetzgebungsverfahren beschleunigt und die Effizienz gesteigert werden. Durch die Änderung der konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 74 GG, erhielten die Länder bspw. die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über das Versammlungsrecht, das Gaststättenrecht, den Strafvollzug und die Besoldung, Versorgung und das Laufbahnrecht der Beamten.
Im Rahmen dieser Arbeit werde ich mich mit den Änderungen befassen, welche für die Beamten relevant sind. Insbesondere werde ich prüfen, inwieweit die Föderalismusreform zur Flexibilisierung des Beamtenrechts beigetragen hat, da sich vor
allem durch unterschiedliche Besoldung Mobilitätsanreize entwickelt haben, welche jedoch durch inkompatible Laufbahnrechte ausgebremst werden. Dieses Hemmnis
„birgt die Gefahr großer Unzufriedenheit der Betroffenen“.
Um die Änderungen der Föderalismusreform aufzuzeigen, wird zunächst der relevante Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 des Grundgesetzes ausgelegt. Anschließend wird ein Blick in die Vergangenheit geworfen, indem die Mobilität der Beamten vor der Föderalismusreform bewertet wird. Abschließend wird die eigentliche Frage der Flexibilität nach der Föderalismusreform geklärt.