Von Frankfurt bis Weimar: Parlamentarisierung in Deutschland von 1848 bis 1919 Von Frankfurt bis Weimar: Parlamentarisierung in Deutschland von 1848 bis 1919

Von Frankfurt bis Weimar: Parlamentarisierung in Deutschland von 1848 bis 1919

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Beschreibung des Verlags

Um die Parlamentarisierung in Deutschland untersuchen zu
können, muss zunächst festgestellt werden, welche
Wesensmerkmale ein Parlament auszeichnen. Das Ergebnis wird
mit den Parlamenten von 1948 bis 1919 verglichen, um so zu
überprüfen, in wieweit die Parlamentarisierung in diesem Sinne
fortgeschritten ist.
Das Parlament ist ursprüngliches Symbol der Macht des liberalen
Bürgertums und daher auch in allen Staaten westlicher
Gesellschaftsordnungen zu finden1. Sein Wesen lässt sich in fünf
Gruppen aufzweigen:
a) Volksvertretung
Um seiner Urfunktion gerecht zu werden, tritt das Parlament
zusammen, um die Interessen des Volkes zu vertreten2. Das Volk
als solches kann nämlich nirgends anwesend, geschweige denn
handlungsfähig sein, daher kommt dem Parlament die Funktion zu
das Volk zu verkörpern. Die Existenz eines volksvertretenden
Parlaments ist in Staatsformen mit demokratischen Elementen
unabdingbar. Die Vertreter des Volkes sind sogenannte
Abgeordnete, die in ihrer Masse das Parlament bilden.
b) Legitimation durch Wahlen
Das Parlament wird (meistens) direkt vom Volk gewählt und erhält
dadurch zumindest formell eine außerordentliche demokratische
Legitimation3. Eine Abwandlung vom einfachen direkt gewählten
Parlament stellt das sogenannte Zweikammersystem dar. Hier
besteht das Parlament aus zwei kollegialen Organen, den
Kammern. Eine dieser beiden Kammern wir unmittelbar vom Volk
gewählt. Bei ihr liegt meist das Schwergewicht der legislativen
Tätigkeit. Zusammensetzung und Befugnisse der anderen Kammer
können sehr unterschiedlich sein; Sie kann Ausdruck entweder des
feudalen oder des föderalen oder des berufs- und besitzständischen Prinzips sein: In der Bundesrepublik Deutschland beispielsweise ist
die zweite Kammer die Ländervertretung, sie kann aber auch eine
berufsständische Vertretung sein, wie das Beispiel des bayerischen
Senats zeigt4. [...]

1 Ermacora, Grundriss der allgemeinen Staatslehre, Seite 111
2 Degenhart, Staatsrecht I, § 1 Rdn. 65
3 Herzog, allgemeine Staatslehre, Seite 247
4 Bleckmann, Staatsrecht I, § 3 Rdn. 56; Brinkmann, Verfassungslehre, Seite 284

GENRE
Gewerbe und Technik
ERSCHIENEN
2003
4. August
SPRACHE
DE
Deutsch
UMFANG
23
Seiten
VERLAG
GRIN Verlag
GRÖSSE
158.1
 kB

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