AWACS-Urteil und die Folgen: Veränderungen der deutschen Sicherheitspolitik zwischen Golfkrieg und Balkan-Einsätzen
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Beschreibung des Verlags
Über Auslandseinsätze der Bundeswehr hatte es bis zur Wende 1989/90 kaum Diskussionen in Deutschland gegeben. In Artikel 87a Absatz 1 GG ist festgelegt, dass der Bund Streitkräfte zur Verteidigung aufstellt. Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, solange dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt10, ergänzt Artikel 87a Absatz 2 GG. Für eine parteiübergreifende Mehrheit waren damit die Kompetenzen der Bundeswehr klar geregelt. Landesverteidigung und Beistandsleistung für die NATO-Partner im Krisenfall waren die Prioritäten. Um ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen, die sich nach 1989/90 drastisch erhöhten, reichte diese Auslegung allerdings nicht aus. out-of-area-Einsätze der Bundeswehr außerhalb des NATO-Rahmens wurden als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen. Humanitäre Hilfsleistungen der Bundeswehr wie Versorgungs-Hilfsflüge oder logistische Unterstützung waren jedoch unumstritten, da sie keine militärischen Einsätze im Sinne von Artikel 87a GG darstellten.
Angesichts immer neuer Krisen und Kriege wurden Anfang der 90er Jahre die Forderungen des Auslands immer lauter, Deutschland solle seine Zurückhaltung bei internationalen Militäreinsätzen angesichts der wiedergewonnenen vollen staatlichen Souveränität aufgeben. Innenpolitisch führte dies zu einer breiten Debatte. In Artikel 24 Absatz 2 GG ist festgelegt, dass der Bund sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen11 kann und dabei in Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen12 wird. Da es sich bei den Vereinten Nationen zweifelsfrei um ein System kollektiver Sicherheit handelt, lag für die Befürworter von out-of-area-Einsätzen der Bundeswehr im Rahmen der UN nahe, die Rechtmäßigkeit solcher Einsätze durch die Verbindung von Artikel 87a und Artikel 24 Absatz 2 zu begründen. Die Gegenseite argumentierte mit Artikel 26 GG, der einen Angriffskrieg eindeutig verbietet. Auch um den Begriff Verteidigung im Artikel 87a entbrannte ein heftiger Streit, wieweit dieser zu fassen sei und ob er über die Landesverteidigung hinausgehe.