Die Aussetzung des Vollzugs nach § 116 StPO
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Beschreibung des Verlags
Gemäß § 116 StPO setzt der Richter den Vollzug des Haftbefehls aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann.
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