Verbot der Doppelbestrafung im Schengen-Raum Verbot der Doppelbestrafung im Schengen-Raum

Verbot der Doppelbestrafung im Schengen-Raum

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Beschreibung des Verlags

Das Verbot der doppelten Verurteilung wegen derselben Tat gilt auch im Fall einer Verurteilung, die nie unmittelbar vollstreckt werden konnte. Damit soll vermieden werden, dass eine Person auf Grund des Umstands, dass sie ihr Recht auf Freizügigkeit ausübt, wegen derselben Tat im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsstaaten verfolgt wird.
Vertragspartner des in der luxemburgischen Stadt Schengen am 19. Juni 1990 (Inkrafttreten am 26. März 1995) unterzeichneten Übereinkommens waren zunächst die Benelux-Länder, Deutschland und Frankreich. Dem Übereinkommen sind später Italien (1990), Portugal und Spanien (1991), Griechenland (1992), Österreich (1995) sowie 1996 die nordischen Staaten Dänemark, Finnland und Schweden beigetreten. Diese drei Länder waren bereits Mitglieder der sog. Nordischen Passunion. Der Erhalt der Freizügigkeit im Bereich der Nordischen Passunion machte es notwendig, dass alle Schengen-Staaten mit den restlichen Staaten der Nordischen Passunion, Norwegen und Island, ein Kooperationsabkommen abschließen.
Neben den Nicht-EU-Staaten Norwegen und Island hat nun auch die Schweiz anlässlich des Rates der Innen- und Justizminister am 26. Oktober 2004 ein Schengen-Assoziierungsabkommen unterzeichnet. Die Schweiz hat sich damit verpflichtet, den Schengen-Besitzstand vollständig zu übernehmen.
Großbritannien und Irland nehmen nur in eingeschränktem Umfang am Schengener Vertragswerk teil; sie beteiligen sich an den Maßnahmen zur polizeilichen und strafrechtlichen Zusammenarbeit

GENRE
Gewerbe und Technik
ERSCHIENEN
2009
5. September
SPRACHE
DE
Deutsch
UMFANG
9
Seiten
VERLAG
GRIN Verlag
GRÖSSE
245,7
 kB

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