Das Bürgerrecht im klassischen Athen Das Bürgerrecht im klassischen Athen

Das Bürgerrecht im klassischen Athen

Wesen und demokratietheoretische Bedeutung

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Die Bevölkerung Attikas bestand aus drei Gruppierungen. Ohne politische oder juristische Rechte lebten die unfreien Sklaven. Auf der anderen Seite die freien, also mit juristischen und ökonomischen Rechten ausgestatteten, aber nicht aus Athen stammenden Metöken. Und letztlich die Gruppe der athenischen Bürger, welche ebenso diverse ökonomische und juristische Privilegien genossen, deren Hauptmerkmal aber die alleinige Innehaben politischer Rechte war.

Die athenische Bürgerschaft setzte sich aus zwei Teilen zusammen, nämlich denjenigen Bürgern welchen das Bürgerrecht durch ein besonderes Verfahren verliehen wurde und jenen, die es durch die Geburt in eine bürgerliche Familie inne hatten. Zunächst möchte ich mich der letzteren Gruppierung widmen, da sie bereits aus demographisch-historischer Sicht die bedeutendste ist.

Seit der perikleischen Bürgerrechtsreform im Jahr 451/0 v.Chr. wurde nur derjenige Bürger, wer nachweislich von athenischen Bürgern abstammte. Hansen betont hierbei, daß angesichts der Quellenlage keine eindeutige Aussage möglich sei, ob nicht-eheliche Kinder athenischer Bürger das Bürgerrecht erhielten. Vieles spreche jedoch dagegen, besonders da die eheliche Geburt eine Bedingung der Aufnahme eines Kindes in die väterliche Phratrie gewesen ist und alle athenischen Bürger einer Phratrie angehörten.1 Dieser Frage soll hier aber nicht näher nachgegangen werden.

Die Aufnahme eines jungen Mannes in die Reihe der athenischen Bürger folgte einer festgeschriebenen Prozedur, die Aristoteles wie folgt schildert:

„Die jetzige Staatsordnung sieht folgendermaßen aus. An der Staatsverwaltung haben diejenigen Anteil, deren Eltern beide Bürger sind; sie werden, wenn sie achtzehn Jahre alt geworden sind, in die Liste der Demenmitglieder eingetragen. Wenn sie eingetragen werden, stimmen die Demenmitglieder unter Eid über sie ab, und zwar zunächst darüber, ob die Kandidaten das vom Gesetz vorgeschriebene Alter erreicht zu haben scheinen; wenn sie es nicht zu haben scheinen, kehren die Kandidaten wieder zu den Knaben zurück. Zum zweiten stimmen sie darüber ab, ob ein Kandidat frei ist und ob seine Herkunft den Gesetzen entspricht. Wenn sie dann einen Kandidaten, weil er nicht frei ist, ablehnen, so kann er die Überweisung seines Falls an ein Gerichtverlangen, und die Demenmitglieder wählen aus ihren Reihen fünf Männer als Ankläger; und wenn entschieden wird, seine Eintragung sei unrechtmäßig, so verkauft ihn die Polis; wenn er aber siegt, so sind die Demenmitglieder verpflichtet, ihn einzutragen.“2

GENRE
Histoire
SORTIE
2012
15 octobre
LANGUE
DE
Allemand
LONGUEUR
19
Pages
ÉDITIONS
GRIN Verlag
TAILLE
116,5
Ko

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