Methoden der forensischen Psychologie
Lügendetektortests - Wahrheit oder Lüge?
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Descripción editorial
Die forensische Psychologie ist ein Teilbereich der Angewandten Psychologie und
beschäftigt sich mit Aufgaben innerhalb der Gerichtspraxis (auch:
Gerichtspsychologie). Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich insbesondere mit den
Methoden der Forensischen Psychophysiologie und der Diskussion über deren
Verwertbarkeit in der deutschen Gerichtspraxis.
Unter dem Begriff „Forensische Psychophysiologie“, vermag sich ein Laie wenig
vorzustellen, obwohl es sich dabei um ein Teilgebiet der Empirischen Psychologie
handelt, das seinen Weg bereits in die amerikanische Justiz, die japanischen
polizeilichen Ermittlungsarbeiten und in die deutsche Zivilgerichtsbarkeit gefunden
hat.
Selbst in Unterhaltungssendungen („Talkshows“) deutscher und ausländischer
Fernsehsender haben Methoden der Forensischen Psychophysiologie inzwischen
Einzug gehalten. Umgangsprachlich verbirgt sich hinter dem Begriff der
Forensischen Psychophysiologie der Begriff der „Lügendetektion“, der
„Lügendetektortests“ oder der „Polygraphentest“.
Die vorliegende Arbeit soll einen Überblick über die Methoden der Forensischen
Psychophysiologie und deren Anwendbarkeit geben. In diesem Rahmen beschäftigt
sie sich insbesondere mit der Methode des Kontrollfragentests.
Obwohl sich diese Arbeit mit Kritikern und Befürwortern der Methode
auseinandersetzt, verfolgt sie ausdrücklich nicht das Ziel eines Plädoyers für oder
gegen die Anwendbarkeit des Polygraphentests in der deutschen Gerichtsbarkeit, sie
soll lediglich einen Überblick über wesentliche Problemstellungen und Chancen der
Methode geben.
Um das zu leisten ist es vonnöten, mit den Grundzügen der Forensischen
Psychophysiologie vertraut zu sein (Kap. 2), mögliche Anwendungsfelder zu
berücksichtigen (Kap. 3) und die Rechtslage in Deutschland zu kennen (Kap. 4).
Ferner ist es für das Verständnis wesentlicher Problemstellungen und Chancen (Kap.
1.2.7 und Kap. 1.2.8) unabdingbar, über Kenntnisse der Grundzüge der Methode zu
verfügen (Kap. 5).