Zum Verhältnis zwischen Nationalstaatlichkeit und Supranationalität im Vertrag zur Gründung der Europäischen Union Zum Verhältnis zwischen Nationalstaatlichkeit und Supranationalität im Vertrag zur Gründung der Europäischen Union

Zum Verhältnis zwischen Nationalstaatlichkeit und Supranationalität im Vertrag zur Gründung der Europäischen Union

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 1993

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Die Probleme und Hindernisse die sich aus der Europäischen Integration ergeben sind vielschichtig. Die Tatsache, daß sich der Prozeß hauptsächlich auf intergouvernementaler Ebene vollzieht, ist sicherlich ein Hauptproblem, das bedingt daß die Entwicklung schwerfällig und häufig von Minimalkonsens geprägt ist, da keine Regierung ihre Interessen vernachlässigen kann und die Integration im eigenen Land rechtfertigen muß. Vielen Bürgern in Europa fällt es daher schwer, die Europäische Einigung zu unterstützen und sich von der starken Rolle der Nationalstaaten zu trennen. Ein strukturelles Problem stellt die Union in ihrer derzeitigen Form selbst dar, indem sie nur über eine mangelnde demokratische Legitimation verfügt.
Daher rührte auch der Grund für Manfred Brunners Verfassungsbeschwerde, der fürchtete, daß mit der im EU-Vertrag festgelegten Ausweitung der Supranationalität und der Erweiterung der Entscheidungskompetenzen auf EU-Ebene, die vom Volk legitimierten Nationalstaaten zu stark entmachtet und ihre demokratischen Kompetenzen ausgehöhlt werden. Er vertritt die Meinung, allein der Nationalstaat ist geeignet Demokratie in Europa zu verwirklichen, da nur der Nationalstaat vom Staatsvolk demokratisch legitimiert werden kann. Gleichzeitig wies er darauf hin, daß die Europäische Union ihrerseits nicht über eine ausreichende demokratische Legitimation verfügt, denn es gäbe zwar ein europäisches Parlament, jedoch kein europäisches Volk. Mit dem Maastrichter Vertrag würde nun, unter Abgabe von Hoheitsrechten an die Europäische Union, der Einfluß der nationalen Parlamente weiter verringert und so das Mitbestimmungsrecht der Bürgers unterminiert. Dies verstoße gegen Artikel 38 GG, der jedem Bürger das Recht garantiert an der Legitimation der Staatsgewalt (durch Wahl des Bundestages) mitzuwirken, da der Bundestag entmachtet und der Bürger entmündigt würde. Brunner befürchtete ebenfalls einen unumkehrbaren Automatismus hin zu einer Währungsunion, sowie weiterer Kompetenzausweitung seitens der Union, dem sich die Bundesrepublik nicht mehr entziehen könne.
Somit mußte sich das oberste deutsche Gericht nicht nur mit der staatsrechtlichen Frage der Verfassungskonformität der Verträge befassen, sondern, aus o.g. Gründen, auch mit der europäischen Integration allgemein. Diese Situation, internationaler Aufmerksamkeit, nutzte das BVerfG zu einer Standortbestimmung und Festlegung von Grenzen für die weitere Entwicklung.

GENRE
Politics & Current Affairs
RELEASED
2005
16 September
LANGUAGE
DE
German
LENGTH
20
Pages
PUBLISHER
GRIN Verlag
SIZE
185.2
KB

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